RS Vwgh 1992/4/28 90/08/0168

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Veröffentlicht am 28.04.1992
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs4;
ASVG §67 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/04/07 91/08/0061 4

Stammrechtssatz

Wer einen Betrieb auf Grund eines Veräußerungsgeschäftes mit dem Betriebsvorgänger (Beitragsschuldner) erworben hat, haftet nach § 67 Abs 4 ASVG ungeachtet seiner Zugehörigkeit zum Personenkreis des Abs 6 legcit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990080168.X01

Im RIS seit

28.04.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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