RS Vwgh 1992/4/28 91/04/0340

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.1992
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §366 Abs1 Z3;
GewO 1973 §74 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine stabile Einrichtung eines Einstellplatzes und Abstellplatzes auf dem Kraftfahrzeuge für ein Mietwagengewerbe und Taxigewerbe eingestellt und abgestellt werden, ist eine "örtlich gebundene Einrichtung" iSd § 74 Abs 1 GewO 1973, auch wenn sie sich im Bereich eines Einfamilienhauses befindet (Hinweis E 17.11.1976, 162/76, VwSlg 9183 A/1976).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040340.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten