Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1973 §366 Abs1 Z3;Rechtssatz
Eine stabile Einrichtung eines Einstellplatzes und Abstellplatzes auf dem Kraftfahrzeuge für ein Mietwagengewerbe und Taxigewerbe eingestellt und abgestellt werden, ist eine "örtlich gebundene Einrichtung" iSd § 74 Abs 1 GewO 1973, auch wenn sie sich im Bereich eines Einfamilienhauses befindet (Hinweis E 17.11.1976, 162/76, VwSlg 9183 A/1976).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991040340.X01Im RIS seit
11.07.2001