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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §58 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):E 28.4.1992, 91/04/0331Rechtssatz
Die bloße Anführung im angefochtenen Bescheid, es sei im Hinblick auf die Tätigkeit als Vorstandsmitglied für die Strafbemessung von einem "durchschnittlichen Einkommen" auszugehen, bildet - ungeachtet der Frage, ob bzw inwieweit der Bf bei Feststellung seiner persönlichen Verhältnisse mitgewirkt hat - keine geeignete Grundlage, um eine Ermessenskontrolle des VwGH in Ansehung der Strafbemessung durch die belBeh zu ermöglichen.
Schlagworte
ErmessenPersönliche Verhältnisse des BeschuldigtenBegründung von ErmessensentscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991040332.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
28.09.2012