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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §66 Abs3;Rechtssatz
Der zwischen der letzten Tat und dem Beginn der Entziehungsmaßnahme verstrichenen Zeit von rund 10 Monaten und dem nach der Aktenlage gegebenen Wohlverhalten des Lenkers während dieser Zeit kommt im Hinblick auf den Umstand, daß in dieser Zeit gegen den Lenker zunächst ein Gerichtsverfahren und sodann das Entziehungsverfahren anhängig war und er sich über 4 Monate in Haft befand, nur untergeordnete Bedeutung zu (Hinweis E 25.9.1985, 83/11/0130).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991110158.X04Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
23.06.2009