RS Vwgh 1992/4/28 91/11/0158

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Veröffentlicht am 28.04.1992
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;

Rechtssatz

Der zwischen der letzten Tat und dem Beginn der Entziehungsmaßnahme verstrichenen Zeit von rund 10 Monaten und dem nach der Aktenlage gegebenen Wohlverhalten des Lenkers während dieser Zeit kommt im Hinblick auf den Umstand, daß in dieser Zeit gegen den Lenker zunächst ein Gerichtsverfahren und sodann das Entziehungsverfahren anhängig war und er sich über 4 Monate in Haft befand, nur untergeordnete Bedeutung zu (Hinweis E 25.9.1985, 83/11/0130).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991110158.X04

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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