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21/01 HandelsrechtNorm
GewO 1973 §11 Abs1;Rechtssatz
Die Gewerbeordnung 1973 geht im Falle einer Umwandlung nach § 5 Abs 1 bzw § 5 Abs 1 iVm § 7 Abs 4 UmwandlungG ausdrücklich nicht von der Unternehmertätigkeit aus, dh somit auch nicht davon, daß Unternehmensidentität besteht, sie sieht auch keine Gesamtrechtsnachfolge in gewerberechtlicher Hinsicht, sondern nach § 11 Abs 1 die sofortige und, wenn von der Möglichkeit des § 11 Abs 5 GewO 1973 Gebrauch gemacht wird, die Endigung der Gewerbeberechtigung nach Ablauf von sechs Monaten nach der Eintragung der Umwandlung vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991040323.X03Im RIS seit
11.07.2001