RS Vwgh 1992/4/28 91/04/0323

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Veröffentlicht am 28.04.1992
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Index

21/01 Handelsrecht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §11 Abs1;
GewO 1973 §11 Abs5;
GewO 1973 §367 Z20;
UmwG 1954 §5 Abs1;
UmwG 1954 §7 Abs4;

Rechtssatz

Die Gewerbeordnung 1973 geht im Falle einer Umwandlung nach § 5 Abs 1 bzw § 5 Abs 1 iVm § 7 Abs 4 UmwandlungG ausdrücklich nicht von der Unternehmertätigkeit aus, dh somit auch nicht davon, daß Unternehmensidentität besteht, sie sieht auch keine Gesamtrechtsnachfolge in gewerberechtlicher Hinsicht, sondern nach § 11 Abs 1 die sofortige und, wenn von der Möglichkeit des § 11 Abs 5 GewO 1973 Gebrauch gemacht wird, die Endigung der Gewerbeberechtigung nach Ablauf von sechs Monaten nach der Eintragung der Umwandlung vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040323.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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