RS Vwgh 1992/4/28 91/11/0153

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Veröffentlicht am 28.04.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AHR;
AVG §79a;
RAO 1868 §37 Z5;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/23 91/19/0162 4

Stammrechtssatz

Handelt es sich nicht um eine vom Rechtsanwalt für seine Leistungen vereinbarte Entlohnung, sondern um den Kostenersatz, den ein Dritter an die obsiegende Partei zu entrichten hat, so sind die AHR nicht anwendbar. Verkennt die Behörde diese Rechtslage, belastet sie ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991110153.X05

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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