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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AHR;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/09/23 91/19/0162 4Stammrechtssatz
Handelt es sich nicht um eine vom Rechtsanwalt für seine Leistungen vereinbarte Entlohnung, sondern um den Kostenersatz, den ein Dritter an die obsiegende Partei zu entrichten hat, so sind die AHR nicht anwendbar. Verkennt die Behörde diese Rechtslage, belastet sie ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991110153.X05Im RIS seit
19.03.2001