RS Vwgh 1992/4/28 92/04/0015

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Veröffentlicht am 28.04.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs3 idF 1984/299;
VStG §51 Abs5 idF 1984/299;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/04/0017 92/04/0016

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/10/0259 E 17. Dezember 1984 VwSlg 11621 A/1984 RS 1

Stammrechtssatz

Der Berufungsbehörde ist - unbeschadet der Vorschrift des § 31

Abs 3 VStG 1950 - neuerlich eine Frist, und zwar von einem Jahr ab Zustellung eines aufhebenden Erk. des VfGH (oder des VwGH) an sie, eingeräumt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040015.X01

Im RIS seit

12.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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