RS Vwgh 1992/4/28 91/11/0148

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.1992
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WehrG 1990 §28 Abs1;
WehrG 1990 §35 Abs1;

Rechtssatz

Hat der Wehrpfl dem angefochtenen Einberufungsbefehl zur Leistung des Grundwehrdienstes nicht Folge geleistet - dazu war er im Beschwerdefall erst ab der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem § 85 Abs 2 VfGG durch den Beschluß des VfGH nicht mehr verpflichtet - hat der WehrPfl im Hinblick auf die nicht auszuschließende Möglichkeit der Bestrafung wegen Nichtbefolgung dieses Einberufungsbefehls nach § 7 MilStG nach wie vor ein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung über die Beschwerde. Daher kann dem Antrag der belBeh, die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären, nicht entsprochen werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Wehrpfl nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den VfGH das 35te Lebensjahr vollendet hat (vgl § 28 Abs 1 WehrG 1990).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991110148.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten