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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Hat der Wehrpfl dem angefochtenen Einberufungsbefehl zur Leistung des Grundwehrdienstes nicht Folge geleistet - dazu war er im Beschwerdefall erst ab der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem § 85 Abs 2 VfGG durch den Beschluß des VfGH nicht mehr verpflichtet - hat der WehrPfl im Hinblick auf die nicht auszuschließende Möglichkeit der Bestrafung wegen Nichtbefolgung dieses Einberufungsbefehls nach § 7 MilStG nach wie vor ein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung über die Beschwerde. Daher kann dem Antrag der belBeh, die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären, nicht entsprochen werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Wehrpfl nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den VfGH das 35te Lebensjahr vollendet hat (vgl § 28 Abs 1 WehrG 1990).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991110148.X01Im RIS seit
11.07.2001