RS Vwgh 1992/4/28 91/11/0181

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Veröffentlicht am 28.04.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §76 Abs1;
KFG 1967 §75 Abs2;

Rechtssatz

Übernimmt die Behörde in einem Verfahren nach § 75 Abs 2 KFG die vom Besitzer einer Lenkerberechtigung beigebrachte Harnprobe und betraut sie dann VON SICH AUS ein Institut ihrer Wahl mit der Untersuchung derselben, so handelt es sich bei den dadurch entstehenden Kosten um Barauslagen iSd § 76 AVG, die unter den dort umschriebenen Voraussetzungen der Partei bescheidmäßig zum Ersatz vorgeschrieben werden können und deren Bezahlung mit den Mitteln des VVG erzwungen werden kann. Insoweit bleibt kein Raum für ein Vorgehen nach § 75 Abs 2 KFG. In einem solchen Fall kann die Weigerung der Partei, die Kosten des Befundes zu übernehmen, nicht als Nichtbefolgung des Aufforderungsbescheides gewertet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991110181.X03

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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