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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §368 Z17;Rechtssatz
Der Beschwerdeführerin wurde insofern die Begehung zweier verschiedener Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt. Im Spruchteil nach § 44a Z 2 VStG wurde nur die Bestimmung des § 368 Z 17 GewO 1973 angeführt, ohne daß eine mit dieser Strafnorm in Verbindung stehende Gebotsvorschrift oder Verbotsvorschrift zitiert wurde. Ein solches Zitat ermöglichte jedoch erst die Beurteilung, inwieweit im vorliegenden Fall eine Deliktskonkurrenz (etwa Idealkonkurrenz) iSd § 22 Abs 1 VStG vorgelegen gewesen sein. Aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides iVm dem erstbehördlichen Straferkenntnis ist insofern nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführerin in Ansehung ein und desselben Tatortes (Gastgewerbebetrieb in der Betriebsart eines Espressos in W, K-Gasse 10) und derselben Tatzeit (4. August 1990 um 01.10. Uhr) zwei Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt wurden. Insoweit wurde von der belangten Behörde auch nicht der sich aus § 22 Abs 1 VStG ergebenden Rechtslage Rechnung getragen.
Schlagworte
Verwaltungsvorschrift BlankettstrafnormEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991040337.X01Im RIS seit
28.04.1992