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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1976 §92;Rechtssatz
Das Errichtungsverbot des § 19 Abs 4 NÖ ROG 1976 besteht unabhängig von der Umschreibung der bewilligungspflichtigen Vorhaben in § 92 NÖ BauO 1976. Die Berücksichtigung der Verbotsnorm des § 19 Abs 4 NÖ ROG 1976 erforderte daher keine Bedachtnahme auf die Frage, ob - und zutreffendenfalls nach welchem dort vorgesehenen Tatbestand - die dem Projekt der Bf entsprechenden Maßnahmen nach § 92 NÖ BauO 1976 bewilligungspflichtig sind oder nicht (hier Errichtung und Betrieb einer Aufbereitungsanlage für bituminöses Mischgut und Änderungen und Zubauten bei der Heißmischanlage).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991040334.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009