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L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan KärntenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Schutz gegen den vom Betrieb konkret ausgehenden Lärm hat nicht die Baubehörde, sondern die Gewerbebehörde wahrzunehmen, wobei dem Bf als Nachbarn im gewerbebehördlichen Verfahren ohnehin auch Parteistellung zukommt.
Schlagworte
Gewerberecht Nachbar RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991050223.X02Im RIS seit
28.09.2001