RS Vwgh 1992/4/28 91/05/0223

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.1992
beobachten
merken

Index

L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Kärnten
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8;
BauRallg;
GdPlanungsG Krnt 1982 §2 Abs7;
GewO 1973 §74 Abs2;

Rechtssatz

Schutz gegen den vom Betrieb konkret ausgehenden Lärm hat nicht die Baubehörde, sondern die Gewerbebehörde wahrzunehmen, wobei dem Bf als Nachbarn im gewerbebehördlichen Verfahren ohnehin auch Parteistellung zukommt.

Schlagworte

Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991050223.X02

Im RIS seit

28.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten