RS Vwgh 1992/4/28 91/04/0336

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Veröffentlicht am 28.04.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §8;
GewO 1973 §356 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §356 Abs3 idF 1988/399;
GewO 1973 §75 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Nachbarn im Sinne des § 75 Abs 2 GewO 1973 kommt nicht etwa schon im Hinblick auf diese Eigenschaft Parteistellung in einem Verfahren nach § 356 Abs 1 GewO 1973 zu, sondern sie erwerben die Parteistellung erst bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs 3 dieser Gesetzesstelle, deren normativer Inhalt aber die Erlangung einer Parteistellung durch einen "Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung" nicht vorsieht. Eine allfällige rechtswidrige Anwendung der Bestimmung des § 356 Abs 3 zweiter Satz GewO 1973 muß durch - zulässige - Rechtsmittel im zugrunde liegenden Betriebsanlagengenehmigungsverfahren selbst geltend gemacht werden.

Schlagworte

Gewerberecht Nachbar RechtsnachfolgerIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040336.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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