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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Nachbarn im Sinne des § 75 Abs 2 GewO 1973 kommt nicht etwa schon im Hinblick auf diese Eigenschaft Parteistellung in einem Verfahren nach § 356 Abs 1 GewO 1973 zu, sondern sie erwerben die Parteistellung erst bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs 3 dieser Gesetzesstelle, deren normativer Inhalt aber die Erlangung einer Parteistellung durch einen "Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung" nicht vorsieht. Eine allfällige rechtswidrige Anwendung der Bestimmung des § 356 Abs 3 zweiter Satz GewO 1973 muß durch - zulässige - Rechtsmittel im zugrunde liegenden Betriebsanlagengenehmigungsverfahren selbst geltend gemacht werden.
Schlagworte
Gewerberecht Nachbar RechtsnachfolgerIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991040336.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
12.03.2010