RS Vwgh 1992/4/28 87/08/0247

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Veröffentlicht am 28.04.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §31;
ASchG 1972 §33 Abs1 lita Z12;
ASchG 1972 §33 Abs7;
AVG §66 Abs4;
BArbSchV §7 Abs1;
BArbSchV §92;
VStG §19;
VStG §24;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Präzisiert die Behörde - zulässigerweise - den zwei Tatvorwürfe enthaltenden Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses so, daß ein Tatvorwurf wegfällt, so ist dies bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.

Schlagworte

Berufungsverfahren Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1987080247.X01

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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