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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASchG 1972 §31;Rechtssatz
Präzisiert die Behörde - zulässigerweise - den zwei Tatvorwürfe enthaltenden Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses so, daß ein Tatvorwurf wegfällt, so ist dies bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.
Schlagworte
Berufungsverfahren Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1987080247.X01Im RIS seit
01.06.2001