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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §11 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/06/12 89/05/0186 1Stammrechtssatz
Ab Beginn des Vollstreckungsverfahrens bis zum tatsächlichen Abschluß der Ersatzvornahme sind die Eigentümer der hievon betroffenen Liegenschaft als Verpflichtete anzusehen, und zwar in dem Sinne, daß ihnen zur gesamten Hand die Kosten der Vollstreckung zur Last fallen
(Hinweis E VS 6.6.1989, 84/05/0035).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991070118.X02Im RIS seit
28.04.1992