RS Vwgh 1992/4/28 91/07/0118

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Veröffentlicht am 28.04.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §11 Abs1;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/12 89/05/0186 1

Stammrechtssatz

Ab Beginn des Vollstreckungsverfahrens bis zum tatsächlichen Abschluß der Ersatzvornahme sind die Eigentümer der hievon betroffenen Liegenschaft als Verpflichtete anzusehen, und zwar in dem Sinne, daß ihnen zur gesamten Hand die Kosten der Vollstreckung zur Last fallen

(Hinweis E VS 6.6.1989, 84/05/0035).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991070118.X02

Im RIS seit

28.04.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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