RS Vwgh 1992/4/28 90/08/0059

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Veröffentlicht am 28.04.1992
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §500;
ASVG §502 Abs1;
ASVG §502 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/08/0024 E 4. Juli 1985 RS 2

Stammrechtssatz

Der Fall einer Auswanderung von einem nicht in Österreich gelegenen Ort aus wäre nur dann einer Auswanderung aus Österreich gleichzuhalten, wenn die zunächst von Österreich aus unternommene Auswanderung (d.h. die angestrebte Verlegung des ständigen Wohnsitzes in das Ausland) missglückt und der Auswanderungswillige wiederum in den Machtbereich des nationalsozialistischen Regimes gelangt bzw infolge dessen Ausdehnung hievon eingeholt worden wäre (Hinweis E 25.1.1980, 3256/78, VwSlg 10023 A/1980).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990080059.X07

Im RIS seit

28.04.1992

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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