RS Vwgh 1992/4/28 88/05/0158

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Veröffentlicht am 28.04.1992
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §17;
VStG §39 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §56;

Rechtssatz

Die bescheidmäßige Anordnung der Beschlagnahme von Gegenständen gemäß § 39 VStG dient der Sicherung der Verwaltungsstrafe des Verfalls (§ 17 VStG). Mit Rechtskraft des Straferkenntnisses über den Verfall wird die bescheidmäßige Anordnung der Beschlagnahme gegenstandslos. Der Rechtstitel für die Entziehung von Gegenständen aus dem Gewahrsam der Beschwerdeführerin ist nunmehr im Straferkenntnis zu finden. Wenn auch mangels formeller Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde keine Klaglosstellung im Sinne des § 33 Abs 1 erster Satz und § 56 erster Satz VwGG vorliegt, so ist dennoch das Verfahren iSd § 33 Abs 1 VwGG einzustellen (Hinweis E 24.10.1985, 85/06/0039, VwSlg 11925 A). Im Hinblick auf die Erlassung des Straferkenntnisses und seine Anfechtung durch den Bf kann kein rechtliches Interesse des Bf mehr daran bestehen, daß der VwGH über den angefochtenen Bescheid betreffend die Anordnung der Beschlagnahme entscheidet (Hinweis E 22.4.1987, 86/10/0186).

Schlagworte

Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1 Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster Satz Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988050158.X01

Im RIS seit

28.04.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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