RS Vwgh 1992/4/28 92/07/0027

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Veröffentlicht am 28.04.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §1 Abs1;
VVG §10 Abs2 lita;
VVG §4 Abs2;
VwGG §42 Abs2;
VwGG §42 Abs3;

Rechtssatz

Die Aufhebung eines verwaltungsbehördlichen Bescheides durch den VwGH bewirkt, daß ein inzwischen eingeleitetes Vollstreckungsverfahren unter Umständen nicht mehr fortgesetzt werden darf bzw daß die in einem solchen Verfahren gesetzten behördlichen Handlungen die Eigenschaft von Vollstreckungshandlungen verlieren. Der nachträgliche Wegfall des Titelbescheides macht dessen Vollstreckung unzulässig und belastet den Vollstreckungsbescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992070027.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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