RS Vwgh 1992/4/29 90/13/0201

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1992
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
BAO §115;
BAO §119 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/13/0179 E 28. Oktober 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Insbesondere dann, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzel im Ausland haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maß höher, als die Pflicht der Abgabenbehörden zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990130201.X01

Im RIS seit

13.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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