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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/13/0179 E 28. Oktober 1987 RS 1Stammrechtssatz
Insbesondere dann, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzel im Ausland haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maß höher, als die Pflicht der Abgabenbehörden zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990130201.X01Im RIS seit
13.06.2001