RS Vwgh 1992/4/29 87/13/0214

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Veröffentlicht am 29.04.1992
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KStG 1966 §17;

Rechtssatz

Die Bezugnahme im Gesetzeswortlaut des § 17 KStG 1966 auf "nur zu einem Teil" steuerpflichtiges Einkommen kann nicht so verstanden werden, als ob § 17 KStG 1966 nur für ABGRENZBARE TEILBEREICHE EINER TÄTIGKEIT anwendbar wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1987130214.X05

Im RIS seit

29.04.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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