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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1966 §17;Rechtssatz
Die Bezugnahme im Gesetzeswortlaut des § 17 KStG 1966 auf "nur zu einem Teil" steuerpflichtiges Einkommen kann nicht so verstanden werden, als ob § 17 KStG 1966 nur für ABGRENZBARE TEILBEREICHE EINER TÄTIGKEIT anwendbar wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1987130214.X05Im RIS seit
29.04.1992