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55 WirtschaftslenkungNorm
ViehWG §13 Abs1;Rechtssatz
Wenngleich Mastschweine und Zuchtsauen im § 13 Abs 1 ViehWG 1983 als gesonderte Tierbestände angeführt
sind, wirken sich Veränderungen des Bestandes an diesen Tierarten auf demselben Markt, nämlich dem Schweinemarkt aus. Wenn die von einem Betriebsinhaber angestrebte Änderung des genehmigten Tierbestandes, Haltung von Mastschweinen statt Zuchtsauen, eine Verminderung des Angebotes auf dem Markt erwarten läßt und der Markt durch die beabsichtigte Maßnahme im Sinne des § 2 Abs 1 Z 2 ViehWG positiv beeinflußt wird, kann die Instabilität der Marktlage in diesem Fall nicht als Ablehnungsgrund herangezogen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989170158.X01Im RIS seit
29.04.1992