RS Vwgh 1992/4/29 92/17/0045

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Veröffentlicht am 29.04.1992
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L10103 Stadtrecht Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §18 Abs4;
Statut Krems/Donau 1977 §27 Abs1;

Rechtssatz

Gemäß § 27 Abs 1 Kremser Stadtrecht 1977 besteht der Magistrat aus dem Bürgermeister als Vorstand sowie dem Magistratsdirektor und den übrigen Bediensteten. Der Bürgermeister ist derart - auch - Vorstand des Magistrates. Davon ausgehend ist der Verwaltungsgerichtshof der Ansicht, daß mit der Fertigungsklausel "für den Bürgermeister" nicht der Bürgermeister als selbständige Behörde, sondern lediglich als Vorstand der Behörde "Magistrat" angesprochen wurde.

Schlagworte

Behördenbezeichnung Behördenorganisation Fertigungsklausel Intimation Zurechnung von Bescheiden Zurechnung von Organhandlungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992170045.X01

Im RIS seit

14.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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