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L10103 Stadtrecht NiederösterreichNorm
AVG §1;Rechtssatz
Gemäß § 27 Abs 1 Kremser Stadtrecht 1977 besteht der Magistrat aus dem Bürgermeister als Vorstand sowie dem Magistratsdirektor und den übrigen Bediensteten. Der Bürgermeister ist derart - auch - Vorstand des Magistrates. Davon ausgehend ist der Verwaltungsgerichtshof der Ansicht, daß mit der Fertigungsklausel "für den Bürgermeister" nicht der Bürgermeister als selbständige Behörde, sondern lediglich als Vorstand der Behörde "Magistrat" angesprochen wurde.
Schlagworte
Behördenbezeichnung Behördenorganisation Fertigungsklausel Intimation Zurechnung von Bescheiden Zurechnung von OrganhandlungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992170045.X01Im RIS seit
14.11.2001