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21/01 HandelsrechtNorm
BewG 1955 §10;Rechtssatz
Der Wert einer Beteiligung kann zufolge seiner Funktionalität wesentlich höher sein, als dies die Summe der Anteile für sich auszudrücken vermag. Der zum Wert der Vermögenssubstanz und des Anspruches auf die Rendite hinzutretende Wert ergibt sich bei Beteiligungen aus der Möglichkeit der gegenseitigen Förderung der Betriebe, aus ihrer Einflußmöglichkeit, die im Wettbewerb, auf dem Markt, durch Herstellung technischer und wirtschaftlicher Kooperation usw für das beteiligte Unternehmen zu Vorteilen führen kann, die den Wert der Beteiligung letztlich ausmachen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990130031.X02Im RIS seit
14.01.2002