RS Vwgh 1992/4/29 90/13/0031

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Veröffentlicht am 29.04.1992
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Index

21/01 Handelsrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §10;
EStG 1972 §6 Z2;
HGB §228 Abs1;

Rechtssatz

Der Wert einer Beteiligung kann zufolge seiner Funktionalität wesentlich höher sein, als dies die Summe der Anteile für sich auszudrücken vermag. Der zum Wert der Vermögenssubstanz und des Anspruches auf die Rendite hinzutretende Wert ergibt sich bei Beteiligungen aus der Möglichkeit der gegenseitigen Förderung der Betriebe, aus ihrer Einflußmöglichkeit, die im Wettbewerb, auf dem Markt, durch Herstellung technischer und wirtschaftlicher Kooperation usw für das beteiligte Unternehmen zu Vorteilen führen kann, die den Wert der Beteiligung letztlich ausmachen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990130031.X02

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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