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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1966 §12 Z1;Rechtssatz
Unter die Bestimmung des § 12 Z 1 KStG 1966, wonach die Ausgabe von Aktien und sonstigen Gesellschaftsanteilen als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, soweit sie nicht aus dem Ausgabeaufgeld gedeckt werden können, fällt auch die Gesellschaftsteuer; dies trifft aber dem Wortlaut dieser Bestimmung entsprechend nur insoweit zu, als die Gesellschaftsteuer tatsächlich auf die Ausgabe von Aktien oder sonstigen Gesellschaftsrechten zurückzuführen ist.
Gesellschaftsteuer, die hingegen für sonstige Leistungen der Gesellschafter, wie zB für Gesellschafterzuschüsse, zu entrichten ist, wird von der Sonderregelung des § 12 Abs 1 KStG 1966 nicht umfaßt. Für sie gilt daher das in § 17 KStG 1966 verankerte allgemeine Abzugsverbot. Die dadurch gegebene Differenzierung findet nach Auffassung des Gerichtshofes im Sachlichen ihre Rechtfertigung, wie die Zufuhr gebundenen Haftkapitals nicht zuletzt auch im Interesse des Gläubigerschutzes anders behandelt werden kann als Gesellschafterzuschüsse, über die praktisch uneingeschränkt (auch für Zwecke der Ausschüttung) disponiert werden kann (Hinweis E 16.3.1988, 87/13/0213; E 25.5.1988, 87/13/0244).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1987130214.X02Im RIS seit
29.04.1992