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L10103 Stadtrecht NiederösterreichNorm
AnkündigungsabgabeG NÖ 1979 §12 Abs3;Rechtssatz
Im Hinblick auf die ausdrückliche Bezeichnung des Magistrates als "Behörde" verbietet sich als eine Auslegung, daß mit dem Magistrat der Stadt Krems an der Donau nur der Geschäftsapparat einer Behörde angesprochen worden sei (Hinweis E 18.4.1989, 88/04/0248). Gemessen an der durch das E VfGH 29.11.1991, G 64/90-9, bereinigten Rechtslage hat die belBeh nicht beachtet, daß die Beh erster Instanz unzuständig war (Hinweis E 17.5.1990, 90/07/0005).
Schlagworte
Zurechnung von OrganhandlungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992170045.X02Im RIS seit
14.11.2001