RS Vwgh 1992/4/29 92/17/0045

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Veröffentlicht am 29.04.1992
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Index

L10103 Stadtrecht Niederösterreich
L37043 Ankündigungsabgabe Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AnkündigungsabgabeG NÖ 1979 §12 Abs3;
AVG §1;
B-VG Art140 Abs7;
Statut Krems/Donau 1977 §27 Abs1;

Rechtssatz

Im Hinblick auf die ausdrückliche Bezeichnung des Magistrates als "Behörde" verbietet sich als eine Auslegung, daß mit dem Magistrat der Stadt Krems an der Donau nur der Geschäftsapparat einer Behörde angesprochen worden sei (Hinweis E 18.4.1989, 88/04/0248). Gemessen an der durch das E VfGH 29.11.1991, G 64/90-9, bereinigten Rechtslage hat die belBeh nicht beachtet, daß die Beh erster Instanz unzuständig war (Hinweis E 17.5.1990, 90/07/0005).

Schlagworte

Zurechnung von Organhandlungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992170045.X02

Im RIS seit

14.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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