TE Vfgh Beschluss 2004/2/24 V92/03

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Veröffentlicht am 24.02.2004
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8500 Straßen

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Verordnung der Stadt Krems vom 12.06.03 betreffend die Auflassung einer Grundfläche aus dem öffentlichen Gut

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Verordnung betreffend Auflassung einer Grundfläche aus dem öffentlichen Gut mangels aktueller Betroffenheit des Antragstellers; (noch) keine Rechtswirkungen mangels Inkrafttretens der Verordnung

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Der Gemeinderat der Stadt Krems an der Donau hat mit Verordnung vom 12. Juni 2003, kundgemacht an der Gemeindeanschlagtafel vom 30.6.2003 bis 15.7.2003, gemäß §6 des NÖ Straßengesetzes 1999, LGBl. 8500-0 idF LGBl. 8500-1, die Auflassung einer Teilfläche des Grundstückes 3219/3, KG Krems, aus dem öffentlichen Gut beschlossen.

Die Verordnung enthält nachstehenden Wortlaut:

"Gemäß §6 des NÖ Straßengesetzes 1999, LGBl. 8500-0 verordnet der Gemeinderat der Stadt Krems die Auflassung einer Teilfläche des Grundstückes 3219/3, KG Krems, aus dem öffentlichen Gut. Grundlage dazu bildet das Einreichprojekt 2003, GZl. 0129/1, Februar 2003, der Firma Retter & Partner Ziviltechniker GesmbH.

Diese Verordnung ist zwei Wochen an der Anschlagtafel öffentlich kundzumachen und tritt dann in Kraft, wenn der geplante und als Verkehrsfläche gewidmete Ersatzweg nördlich der Betriebsanlage der Winzer Krems genehmigt, freigegeben und benützbar ist."

2. Die Winzer Krems reg. Gen.m.b.H hat die Stadt Krems um den Erwerb eines Teils des Weggrundstückes 3219/3, KG Krems (Sandgrube), gebeten und gleichzeitig angeboten, dafür eine Ersatzstraße zu schaffen. Im Zuge der Umbauarbeiten und Zentralisierungsmaßnahmen der Winzer Krems war deren innerbetriebliche Verkehrssituation neu zu regeln und es sollte u.a. ein Teilstück des öffentlichen Weges 3219/3 in das Betriebsareal eingebunden und dafür im Tauschwege eine Ersatzzufahrt auf Kosten der Winzer Krems geschaffen werden. Dazu sprach sich der Gemeinderat der Stadt Krems an der Donau positiv aus und führte das erforderliche Flächenwidmungsänderungsverfahren durch. Grundlage zu diesem Vorhaben (Auflassung eines Teilstückes der Sandgrube und Schaffung eines Ersatzweges entlang der nördlichen Grundstücksgrenze der Winzergenossenschaft) bildete das Einreichprojekt 2003, Zl. 0129/1, Februar 2003, der Firma Retter & Partner Ziviltechniker GesmbH.

2.1. Zur Prüfung der Möglichkeit der Ausscheidung des Wegstückes aus dem öffentlichen Gut gemäß §6 des NÖ Straßengesetzes 1999 iVm. §§40 ff. AVG fand am 13.3.2003 eine mündliche Verhandlung statt. Der verkehrstechnische Amtssachverständige stellte in seinem Gutachten fest, dass den in Einzelfällen auftretenden Umwegen die in §6 Abs2 NÖ Straßengesetz 1999 iVm. §4 Z8 leg. cit. umschriebene Unverhältnismäßigkeit grundsätzlich nicht zukommt und gegen die beabsichtigte Auflassung des Teils der Wegparzelle 3219/3, KG Krems, dann kein Einwand besteht, wenn der geplante und als Verkehrsweg gewidmete Ersatzweg nördlich der Betriebsanlage der Winzer Krems genehmigt, freigegeben und benützbar ist.

2.2. Die gemäß §70 Abs3 des NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetzes 1999, LGBl. 1026-0, von der niederösterreichischen Landesregierung vorgenommene Prüfung der vom Gemeinderat der Stadt Krems an der Donau erlassenen Verordnung ergab keine Gesetzwidrigkeit.

II. 1. Der Antragsteller, ein von der Neuregelung berührter Anrainer, begehrt mit seinem Antrag vom 28.7.2003, beim Verfassungsgerichtshof eingelangt am 5.8.2003, die Verordnung der Stadt Krems an der Donau vom 12.6.2003, kundgemacht durch Anschlag an der Gemeindeanschlagtafel vom 30.6.2003 bis 15.7.2003, zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben.

1.2. Zu seiner Antragslegitimation führt der Antragsteller aus, dass er unmittelbar im Anschluss an den aufgelassenen Teil der Gemeindestraße einen Weinproduktions- und Handelsbetrieb samt Gastronomielokal und Fremdenzimmer betreibe und dass die Zufahrt zum Betrieb des Antragstellers vom Bründlgraben her über das Weggrundstück 3219/3 erfolge, wobei dieser Weg nicht nur für betriebliche Zwecke des Antragstellers, sondern auch für die gesamte erholungssuchende Bevölkerung und auch die übrigen Anrainer zur Zu- und Abfahrt zur nahe gelegenen Riede Sandgrube, den dortigen Weingärten bzw. dem dahinter befindlichen Naherholungsraum benutzt worden sei; dabei handle es sich um die einzige mögliche Zufahrt zum Betrieb des Antragstellers in Form einer Sackgasse.

Aufgrund der nunmehr verordneten Auflassung eines Teilstückes der Parzelle 3219/3 sei diese Zufahrt für den Antragsteller nicht mehr gewährleistet, dies vor allem deshalb, weil er auf dem schmalen Weg nicht mehr wenden könne und daher in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar und aktuell eingegriffen würde. Der Antragsteller könne darüber hinaus die eigenen Weingärten nicht mehr auf direktem Wege erreichen; er sei auch von einer Zufahrt mittels LKW, Traktoren, Gespannen und Bussen abgeschnitten, weil ein Wenden oder eine Weiterfahrt über den aufgelassenen Wegteil unmöglich sei.

Die Anordnung der Wegauflassung mit der bekämpften Verordnung greife direkt in die Rechtssphäre des Antragstellers ein, ohne dass es hiezu einer behördlichen Entscheidung bedürfte. Dem Antragsteller stehe auch kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung, um sich gegen die bekämpfte Verordnung zur Wehr zu setzen.

1.3. Der Antragsteller erstattete zu den Äußerungen des Gemeinderates der Stadt Krems an der Donau und der niederösterreichischen Landesregierung eine ergänzende Stellungnahme; darin führt der Antragsteller aus, dass die in den beiden behördlichen Äußerungen aufgestellte Behauptung, wonach eine Überprüfung der bekämpften Verordnung schon aufgrund ihres mangelnden Inkrafttretens nicht möglich wäre, völlig unzutreffend sei: Die behördlichen Äußerungen seien insofern nicht aktuell, als die Winzer Krems reg. Gen.m.b.H im verfahrensgegenständlichen Bereich bereits den Straßenzug abgesperrt und mit den Bauarbeiten begonnen habe; die Trasse des geplanten Ersatzweges wäre bereits fertiggestellt worden, sodass ein Inkrafttreten der bekämpften Verordnung anzunehmen sei, zumindest aber unmittelbar bevorstünde. Zur Vermeidung eines endgültigen irreversiblen Schadens wäre für den Antragsteller die rasche Aufhebung der bekämpften Verordnung von besonderer Bedeutung.

1.4. Zur Gesetzwidrigkeit der bekämpften Verordnung führt der Antragsteller Folgendes aus:

"Der Verhandlung [Anm.: anberaumt am 13.3.2003 zur Prüfung der Möglichkeit der Ausscheidung des Teilstückes von Grundstück 3219/3 aus dem öffentlichen Gut] wurde ein verkehrstechnischer Amtssachverständiger (DI M H) beigezogen, welcher jedoch ohne umfassende Befundaufnahme im Gutachten zum Schluss gelangte, dass ein Verkehrsbedürfnis des Antragstellers als auch der übrigen Anrainer nicht mehr bestünde. [...] Vom Amtssachverständigen wurde weder eine Verkehrszählung auf der als Alternative vorgesehenen Straße durchgeführt, noch eine Befundung deren baulicher Ausgestaltung vorgenommen, insbesondere was den sicheren Zugang zu den vom aufgelassenen Weg erschlossenen Weingärten und dort zu liegen kommenden Naherholungsgebiet betrifft.

[...]

Das der Erlassung der bekämpften Verordnung zugrundeliegende Amtssachverständigengutachten ist daher schon mangels ordnungsgemäßer Befundaufnahme nicht geeignet, eine verlässliche Grundlage für die bekämpfte Verordnung zu bieten.

[...]

Zum Zwecke der Untermauerung der Einwände hat der Antragsteller auch das Verkehrsgutachten des Zivilingenieurs für Bauwesen, DI H H vom 19.05.2003 eingeholt, aus dem sich ergibt, dass keine annähernd vergleich[bar]e Verkehrssicherung und barrierefrei benutzbare Gehwegverbindung nach Auflassung des Teilstückes des Weges Nr. 3219/3 mehr gegeben ist und darüber hinaus auch der sichere und hindernisfreie Zugang sowie die Zufahrt zu den betrieblich genutzten Grundstücken des Antragstellers nicht mehr gewährleistet wäre. Von dem vom Antragsteller beigezogenen Sachverständigen wurde auch aufgezeigt, dass aufgrund der Planung einer viel zu kleinen Umkehrschleife ein Widerspruch zu §9 Abs1 NÖ Straßengesetz vorgelegen ist.

[...]

Im Hinblick darauf, dass demnach das Verkehrsbedürfnis am aufzulassenden Weggrundstück ohne jeden Zweifel weiter vorliegt und dies auch durch ein eigens eigeholtes Gutachten dokumentiert wurde, musste dem Gemeinderat der Stadt Krems an der Donau bereits weit vor der Beschlussfassung die Gesetzwidrigkeit der zu erlassenden Verordnung bewusst sein.

[...]

Die Antragsgegnerin hat sich demnach schlichtweg über die gesetzliche Anordnung, dass eine Straßengrundauflassung dann nicht verfügt werden darf, wenn nach wie vor ein Verkehrsbedürfnis besteht, zugunsten der Einzelinteresen der Winzer Krems reg. Gen.m.b.H hinweggesetzt.

Der Wunsch der Antragsgegnerin auf Durchsetzung der Einzelinteressen der Winzer Krems reg. Gen.m.b.H dokumentiert sich schon daraus, dass die Antragsgegnerin als Baubehörde noch vor Erlassung der bekämpften Verordnung sogar die Bewilligung zur Errichtung von Bauwerken auf der Gemeindestraße erteilt hat, mit welchem Vorgehen nicht nur eine grobe Verletzung baurechtlicher Bestimmungen, sondern auch der Bestimmungen des NÖ Straßengesetzes verbunden ist."

2.1. Der Gemeinderat der Stadt Krems an der Donau hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Äußerung erstattet, mit der die Zulässigkeit des Antrages bestritten und die Zurückweisung des Antrages begehrt wird.

2.2. Der Gemeinderat führt darin aus, dass die nunmehr angefochtene Verordnung erst dann in Kraft trete, wenn der geplante und als Verkehrsfläche gewidmete Ersatzweg nördlich der Betriebsanlage der Winzer Krems genehmigt, freigegeben und benützbar ist. Bis jetzt sei dieser Ersatzweg weder gemäß den Bestimmungen des NÖ Straßengesetzes genehmigt noch benützbar hergestellt, noch freigegeben worden. Seitens der Winzer Krems wolle man vor Errichtung des Ersatzweges zunächst die Rechtskraft des gewerberechtlichen Änderungsgenehmigungsbescheides abwarten, um sicher zu sein, dass das Projekt in geplanter Form zur Umsetzung gelangen könne. Dieser Bescheid sei mittlerweile in Rechtskraft erwachsen. Wann mit der Errichtung des Weges begonnen werde, könne zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht gesagt werden.

Da die angefochtene Verordnung noch gar nicht in Kraft getreten sei, könne sie für den Antragsteller auch noch in keiner Weise wirksam geworden sein; es mangle diesem daher an der Antragslegitimation für die Einbringung eines Individualantrages beim Verfassungsgerichtshof. Daher werde vom Gemeinderat der Stadt Krems an der Donau beantragt, den vom Antragsteller gemäß Art139 B-VG eingebrachten Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

2.3. In der Sache führt der Gemeinderat aus, dass der Antragsteller selbst nach Inkrafttreten der bekämpften Verordnung in keiner Weise unmittelbar in seinen Rechten verletzt werde, da sich die Zufahrt zu dessen Anwesen, wie aus dem Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen vom 13.3.2003 ersichtlich, in jenem Abschnitt der Sandgrube befinde, der nach wie vor im öffentlichen Gut verbleibe. Eine geeignete Wendemöglichkeit für Reisebusse habe es im öffentlichen Straßennetz in diesem Gebiet auch bisher nicht gegeben. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass sich die Rechtsstellung des Antragstellers durch die Entwidmung der im Projekt dargestellten Teilfläche in keiner Weise verschlechtert habe und dieser daher in seinen Rechten nicht beschwert werde.

3.1. Auch die niederösterreichische Landesregierung hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Äußerung erstattet, mit der die Zulässigkeit bzw. die Begründetheit des Antrages bestritten und die Zurück- bzw. Abweisung des Antrages begehrt wird.

3.2. Zur Zulässigkeit des vorliegenden Individualantrages bringt die Landesregierung vor, dass die dem Antrag zugrunde liegende Verordnung zunächst durch Anschlag vom 30.6.2003 bis 15.7.2003 kundgemacht worden sei. Sie trete jedoch erst dann in Kraft, wenn der geplante und als Verkehrsweg gewidmete Ersatzweg nördlich der Betriebsanlage der Winzer Krems genehmigt, freigegeben und benützbar ist. Dieser Ersatzweg sei bis dato noch nicht errichtet worden. Gemäß der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. etwa VfSlg. 14.354/1995) gehöre eine Verordnung schon ab dem Zeitpunkt ihrer Kundmachung dem Bestand der Rechtsordnung an. In Entsprechung zu diesem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes entfalte die Verordnung des Gemeinderates der Stadt Krems an der Donau jedoch erst ab Inkrafttreten gegenüber dem Antragsteller ihre Wirkungen. Da die Bedingung für das Inkrafttreten noch nicht eingetreten sei, fehle es dem Antragsteller an der Legitimation im Sinne des Art139 B-VG.

3.3. In der Sache bringt die niederösterreichische Landesregierung vor, dass im Verfahren zur Verordnungserlassung zur Frage des Verkehrsbedürfnisses vom Sachverständigen für Verkehrstechnik, DI H, im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 13.3.2003 ein Gutachten erstattet worden sei. Weiters habe dieser (am 18.6.2003) eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme zu dem vom Antragsteller vorgelegten Gutachten des DI H, Zivilingenieur für Bauwesen, abgegeben.

Aus dem Gutachten von DI H und dessen Ergänzung ergebe sich insbesondere, dass der bestehende öffentliche Weg Sandgrube eine Sackstraße sei, durch welche die Grundstücke des Antragstellers, des Betriebes Winzer Krems und einiger weiterer Anrainer vom Bründlgraben aus aufgeschlossen werden. Durch die Errichtung einer neuen Straße, die vom Bründlgraben abzweigt und in den bestehenden Teil der Sandgrube einmündet, seien die durch den bisherigen Weg Sandgrube aufgeschlossenen Weingärten weiterhin - wenn auch über einen 100 Meter längeren Weg - erreichbar. Weiters ergebe sich aus dem Gutachten von DI H, dass auch bisher keine geeignete Umkehrmöglichkeit für Reisebusse im bestehenden Straßennetz dieses Gebietes bestanden hätte. Es seien dazu vielmehr private Grundstücksflächen verwendet worden. Durch die vorgesehene Errichtung eines Wendeplatzes auf öffentlichem Straßengrund werde sich die Situation sogar wesentlich verbessern. Auch hinsichtlich der Verkehrssicherheit des bestehenden Weges Sandgrube und des nunmehrigen Zugangsweges zu den Weingärten der Riede Sandgrube ergebe sich aus dem vorliegenden Gutachten, "dass diese nach wie vor gegeben" sei.

Daher könne festgehalten werden, dass durch die Verordnung des Gemeinderates der Stadt Krems an der Donau die bestehende Zufahrt zum Betrieb des Antragstellers nicht beeinträchtigt werde, da die Zufahrt zu dessen Weingärten dann über den Ersatzweg erfolge, wofür in Hinblick auf die gegenwärtige Situation kein unverhältnismäßiger Zeitaufwand notwendig sei. Somit bestehe für die aufzulassende Teilfläche des Grundstückes 3219/3, KG Krems, dann kein Verkehrsbedürfnis mehr.

Die niederösterreichische Landesregierung beantragt daher, den vorliegenden Individualantrag als unzulässig zurückzuweisen bzw. die angefochteneVerordnung nicht als gesetzwidrig aufzuheben.

III. Der Antrag ist unzulässig:

1. Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass die bekämpfte Verordnung für den Antragsteller nicht bloß behaupteterweise, sondern tatsächlich ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist (VfSlg. 8009/1977). Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern auch aktuell beeinträchtigt. Zu untersuchen ist vom Verfassungsgerichtshof hiebei lediglich, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Rechtswirkungen vorliegen (VfSlg. 8060/1977, 8587/1979, 10.593/1985, 11.453/1987).

2. Die vom Antragsteller bekämpfte Verordnung des Gemeinderates der Stadt Krems an der Donau vom 12. Juni 2003, kundgemacht durch Anschlag vom 30.6.2003 bis 15.7.2003, Zl. MA VI/ZivRA-W-20/03, ist nicht in Kraft getreten.

Die angefochtene Verordnung hat in Bezug auf ihr Inkrafttreten folgenden Wortlaut:

"Diese Verordnung ist zwei Wochen an der Anschlagtafel öffentlich kundzumachen und tritt dann in Kraft, wenn der geplante und als Verkehrsfläche gewidmete Ersatzweg nördlich der Betriebsanlage der Winzer Krems genehmigt, freigegeben und benützbar ist."

3. Es kann hier dahinstehen, ob es zulässig ist, das Inkrafttreten einer Verordnung in der vom Gemeinderat der Stadt Krems gewählten Weise an aufschiebende Bedingungen zu knüpfen, da jedenfalls feststeht, dass der Ersatzweg nördlich der Betriebsanlage der Winzer Krems (noch) nicht errichtet wurde (vgl. dazu die Äußerungen des Gemeinderates der Stadt Krems an der Donau und der niederösterreichischen Landesregierung sowie die ergänzende Stellungnahme des Antragstellers). Die Verordnung ist aus diesem Grund noch nicht in Kraft getreten (vgl. VfSlg. 15.943/2000).

Soweit die Verordnung daher überhaupt in die Rechtssphäre des Antragstellers durch die Auflassung einer Teilfläche eines Grundstückes aus dem öffentlichen Gut eingreifen könnte (vgl. zur Auflassung eines öffentlichen Weges VfSlg. 10.423/1985, 13.173/1992 sowie 14.275/1995), entfaltet sie im vorliegenden Fall mangels ihres Inkrafttretens noch keine Wirkungen in der Rechtssphäre des Antragstellers.

4. Da der Antragsteller durch die angefochtene Verordnung nicht aktuell betroffen ist, ist der von ihm gestellte Antrag mangels Legitimation zurückzuweisen.

IV. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, Straßenverwaltung, Gemeindestraße, Widmung (einer Straße), Verordnung Kundmachung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:V92.2003

Dokumentnummer

JFT_09959776_03V00092_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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