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55 WirtschaftslenkungNorm
ViehWG §13;Rechtssatz
Ein Betrieb ist als eine organisierte Erwerbsgelegenheit Objekt im Rechtsverkehr. Zu den die wesentliche (sachliche) Grundlage eines Tierhaltungsbetriebes darstellenden Betriebsmitteln, die den Inhaber eines Betriebes in die Lage versetzen, den Betrieb zu führen, gehört im Regelfall auch der Grund und Boden, auf dem die Tierhaltung erfolgt oder erfolgen soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989170170.X05Im RIS seit
06.07.2001Zuletzt aktualisiert am
28.09.2012