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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §135 impl;Rechtssatz
Der Gesetzessinn des § 104 Abs 1 Wr LAO ist darin zu erblicken, daß der Abgabepflichtige zur Erfüllung der ihm gesetzlich obliegenden Pflicht zur Einreichung von Abgabenerklärungen angehalten werden soll. Daraus ist als Maßstab für die Ermessensübung abzuleiten, daß bei der Festsetzung der Höhe des Verspätungszuschlages das Ausmaß zu berücksichtigen ist, in dem der Abgabepflichtige seine Einreichungspflicht vernachlässigt (Hinweis: E 28.11.1969, 189/69).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988170094.X09Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.05.2010