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55 WirtschaftslenkungNorm
ViehWG §13;Rechtssatz
Das Regelungsmodell des § 13 ViehWG sieht die gesetzliche Festlegung von Maximaltierbeständen, verbunden mit einem Bewilligungsvorbehalt für größere Tierbestände, vor. Eine Massentierhaltung soll nur ausnahmsweise dort zugelassen werden, wo entsprechende Gefahren für die bäuerliche Veredelungsproduktion und die Stabilität der betroffenen Märkte nicht auftreten. Auf Grund des Charakters einer derartigen (Ausnahme-)"Bewilligung" scheidet die Annahme aus, daß diese auch ohne entsprechenden Antrag des tatbestandsmäßig hievon Betroffenen zulässig wäre. Hieraus ist auch zu erschließen, daß das Vorhaben (Genehmigungsansuchen) nur als ganzes - wenn der erklärte Parteiwille dahin geht - bewilligt werden kann oder nicht. Ist es doch dem Bewilligungswerber vorbehalten, als
Ausfluß seiner Antragslegitimation den sachverhaltsbezogenen Umfang der Entscheidungsbefugnis der Behörde zu bestimmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989170158.X02Im RIS seit
29.04.1992