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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §276 Abs1;Rechtssatz
Nach dem fünften Satz des § 276 Abs 1 BAO gilt eine Berufung wiederum als unerledigt, wenn nach Erlassung einer Berufungsvorentscheidung rechtzeitig ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz eingebracht wird. Dies bedeutet, daß die Abgabenbehörde zweiter Instanz ungeachtet dessen über alle Berufungsanträge zu entscheiden hat, ob der genannte Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz weitere Ausführungen zur Sache enthält oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990130036.X02Im RIS seit
29.04.1992