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55 WirtschaftslenkungNorm
ViehWG 1976 §13 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/17/0189 E 15. Mai 1982 RS 1Stammrechtssatz
Nach den Übergangsbestimmungen (jeweils Art III Abs 2 d VWG-Nov 1980 bzw. 1982) kommt es ausschließlich auf die IM JEWEILIGEN BETRIEB zum betreffenden Stichtag vorhandenen Standplätze für die betreffenden Tierarten an. Ein solcher Betrieb kann mehrere dislozierte Standorte besitzen. (Hinweis auf E vom 17.12.1985, 84/07/0157), andererseits kennt das Gesetz selbst den Fall, dass EINE Person MEHRERE Betriebe bewirtschaftet (§ 13 Abs 3 zweiter Satz VWG). Nur im letztgenannten Fall ist eine Beschränkung der insgesamt erteilten Bewilligung dahingehend zulässig, dass eine Festlegung auf Standorte erfolgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989170170.X01Im RIS seit
06.07.2001Zuletzt aktualisiert am
28.09.2012