RS Vwgh 1992/4/29 89/17/0170

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Veröffentlicht am 29.04.1992
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Index

55 Wirtschaftslenkung

Norm

ViehWG 1976 §13 Abs3;
ViehWGNov 1980 Art3 Abs2;
ViehWGNov 1982 Art3 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/17/0189 E 15. Mai 1982 RS 1

Stammrechtssatz

Nach den Übergangsbestimmungen (jeweils Art III Abs 2 d VWG-Nov 1980 bzw. 1982) kommt es ausschließlich auf die IM JEWEILIGEN BETRIEB zum betreffenden Stichtag vorhandenen Standplätze für die betreffenden Tierarten an. Ein solcher Betrieb kann mehrere dislozierte Standorte besitzen. (Hinweis auf E vom 17.12.1985, 84/07/0157), andererseits kennt das Gesetz selbst den Fall, dass EINE Person MEHRERE Betriebe bewirtschaftet (§ 13 Abs 3 zweiter Satz VWG). Nur im letztgenannten Fall ist eine Beschränkung der insgesamt erteilten Bewilligung dahingehend zulässig, dass eine Festlegung auf Standorte erfolgt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989170170.X01

Im RIS seit

06.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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