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21/01 HandelsrechtNorm
AktG 1965 §133 Z2;Rechtssatz
Bewertungsmaßstab einer stillen Beteiligung ist nicht der in den Büchern des Geschäftsherrn ausgewiesene Wert, sondern die Anschaffungskosten, allenfalls ein durch äußere Umstände erwiesener geringerer Teilwert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990130292.X04Im RIS seit
07.08.2001Zuletzt aktualisiert am
05.11.2010