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21/02 AktienrechtNorm
AktG 1965 §133 Z2;Rechtssatz
Auch für die Bewertung von Beteiligungen sind die Umstände am Bilanzstichtag, allenfalls nach besserer Kenntnis zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung maßgebend, weshalb alle Erwägungen außer Betracht zu bleiben haben, die erst mit Vorgängen des nachfolgenden Wirtschaftsjahres im Zusammenhang stehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990130228.X08Im RIS seit
14.01.2002