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21/01 HandelsrechtNorm
EStG 1972 §6 Z2;Rechtssatz
Das Beteiligungsausmaß an einer Mitunternehmerschaft ergibt sich nur aus dem Verhältnis der einzelnen Mitunternehmeranteile zueinander. Die belBeh hat demnach zutreffend zunächst den Verlustanteil des echten stillen Gesellschafters der AbgPfl (GmbH) ausgeschieden. Nach der Ausscheidung dieses Anteiles des echten stillen Gesellschafters ergibt sich erst der Gewinn (Verlust), der auf die einzelnen Mitunternehmer (einschließlich der Abgabepflichtige) aufzuteilen ist (Verteilungsbetrag).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990130292.X07Im RIS seit
07.08.2001Zuletzt aktualisiert am
05.11.2010