RS Vwgh 1992/4/29 88/17/0094

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Veröffentlicht am 29.04.1992
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20 impl;
B-VG Art130 Abs2;
LAO Wr 1962 §18;

Rechtssatz

Die Behörde handhabt das ihr eingeräumte Ermessen nicht in rechtswidriger Weise, wenn sie die Auferlegung des Verspätungszuschlages in der maximalen Höhe von 10 Prozent mit der Dauer der Verspätung und dem erheblichen Verwaltungsaufwand begründet, zumal die Gefahr für den Abgabengläubiger bestand, ohne entsprechende Kontrolle des Abgabenanspruches verlustig zu gehen (Hinweis: E 12.6.1980, 66/78, 1640/80).

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988170094.X10

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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