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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §20 impl;Rechtssatz
Die Behörde handhabt das ihr eingeräumte Ermessen nicht in rechtswidriger Weise, wenn sie die Auferlegung des Verspätungszuschlages in der maximalen Höhe von 10 Prozent mit der Dauer der Verspätung und dem erheblichen Verwaltungsaufwand begründet, zumal die Gefahr für den Abgabengläubiger bestand, ohne entsprechende Kontrolle des Abgabenanspruches verlustig zu gehen (Hinweis: E 12.6.1980, 66/78, 1640/80).
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988170094.X10Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.05.2010