RS Vwgh 1992/4/29 90/13/0228

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Veröffentlicht am 29.04.1992
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §136;
EStG 1972 §6 Z2;

Rechtssatz

Die im Zusammenhang mit der Teilwertregel von der Rechtsanwendung entwickelten Wertvermutungen sind bloß als Bewertungshilfen iSd Gewinnung eines ersten gedanklichen Ansatzes für die Wertvorstellung

von einem Wirtschaftsgut zu verstehen, die nicht in zu schematischer Anwendung den Blick auf die den Teilwert von Beteiligungen prägenden spezifischen Wertfaktoren verstehen dürfen, zu denen neben dem Substanzwert und dem Ertragswert der Beteiligung auch die funktionale Bedeutung der Beteiligung für das beteiligte Unternehmen zählt. Im Sinne der Judikatur des VwGH, wonach der die Teilwertabschreibung begehrende Steuerpflichtige seiner Obliegenheit zur Widerlegung bestehender Wertvermutungen schon durch die Glaubhaftmachung entgegenstehender Umstände genügen kann (Hinweis E 18.1.1984, 82/13/0173), muß der vom Abgabepflichtigen im Verfahren gemachte, durch Tatsachenbehauptungen untermauerte Hinweis auf konkrete, für die Entwertung seines Wirtschaftsgutes sprechende Umstände dazu ausreichen, die in § 115 Abs 1 BAO festgeschriebene Pflicht der Abgabenbehörden zur amtswegigen Ermittlung der tatsächlichen Verhältnisse auszulösen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990130228.X10

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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