RS Vwgh 1992/4/29 88/17/0094

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Veröffentlicht am 29.04.1992
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
21/03 GesmbH-Recht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §135;
GmbHG §18;
LAO Wr 1962 §104 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/17/0135 E 14. März 1986 VwSlg 6088 F/1986 RS 1(hier nur erster bis vierter Satz)

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zu der Vorschrift des § 104 Abs 1 Wr LAO und zu der gleichartigen Norm des § 135 Abs 1 BAO ist entschuldbar iS dieser Gesetzesstellen eine Verspätung dann, wenn dem Abgabepflichtigen ein Verschulden nicht zugerechnet werden kann, dh, wenn er die Versäumung der Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung weder vorsätzlich noch fahrlässig herbeigeführt hat. Unter Fahrlässigkeit ist hier auch leichte Fahrlässigkeit zu verstehen. Dem Verschulden des Abgabepflichtigen an der verspäteten Einreichung der Abgabenerklärung ist das Verschulden seines Vertreters gleichzuhalten. Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, so schließen Organisationsmängel - etwa auch in der Erfüllung der Überwachungspflicht von Mitarbeitern - es aus, darauf zurückzuführende Säumnisse als entschuldbar zu werten. Bei einer GmbH obliegt die Geschäftsführung und Vertretung den Geschäftsführern, die die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden haben (Hinweis E 28.1.1976, 213/74, VwSlg 4932 F/1976 und E 5.11.1981, 2974/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988170094.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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