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21/02 AktienrechtNorm
AktG 1965 §133 Z2;Rechtssatz
Nach dem sich aus § 133 Z 2 zweiter Satz AktG iVm § 5 EStG 1972 sowie unmittelbar aus § 6 Z 2 zweiter Satz EStG 1972 ergebenden Bilanzierungswahlrecht trifft den im Handelsregister eingetragenen Gewerbetreibenden für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, welche der Abnutzung nicht unterliegen, die PFLICHT zum Ansatz des niedrigeren Teilwertes nur dann, wenn der Teilwert erheblich und dauernd unter den Herstellungskosten oder Anschaffungskosten liegt, während ihm das RECHT zum Ansatz des niedrigeren Teilwertes unbenommen bleibt, wenn diese Bedingungen auch nicht vorliegen
(Hinweis E 27.6.1989, 88/14/0126).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990130228.X07Im RIS seit
14.01.2002