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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
EStG 1972 §4 Abs4;Rechtssatz
Zuwiderhandlungen, die zur Bestrafung führen, fallen nicht in den Rahmen normaler Betriebsführung und haben demnach nicht im Betrieb als solchen, sondern im schuldhaften Verhalten des Betriebsinhabers ihre auslösende Ursache. Dies gilt auch für Wertersatzstrafen (Hinweis E 7.3.1972, 2051/71), zumal der Wertersatz nach § 19 FinStrG eine echte Strafe darstellt (Hinweis E 19.5.1988, 88/16/0002).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990130036.X03Im RIS seit
29.04.1992