RS Vwgh 1992/4/29 91/17/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1992
beobachten
merken

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L37019 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
50/01 Gewerbeordnung

Norm

ABGB §1091;
GetränkesteuerG Wr 1971 §5 Abs2;
GewO 1973 §40 impl;
LAO Wr 1962 §2;
LAO Wr 1962 §5;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Unternehmenspacht setzt im allgemeinen voraus, daß ein lebendes Unternehmen, also eine organisierte Erwerbsgelegenheit, Gegenstand des Bestandvertrages ist. Doch kann auch ein erst zu errichtendes Unternehmen Bestandgegenstand sein, wenn die wesentlichen Unternehmensgrundlagen vom Bestandgeber beigestellt werden (vgl MietSlg 38135). Für die Verpachtung eines Unternehmens bzw für die Zurverfügungstellung der wesentlichen Unternehmensgrundlagen ist nicht erforderlich, daß der Bestandgeber das Unternehmen selbst betrieben hat

(vgl MietSlg 6749, 38136 und 15063).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170023.X02

Im RIS seit

18.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten