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L34009 Abgabenordnung WienNorm
ABGB §1091;Rechtssatz
Eine Unternehmenspacht setzt im allgemeinen voraus, daß ein lebendes Unternehmen, also eine organisierte Erwerbsgelegenheit, Gegenstand des Bestandvertrages ist. Doch kann auch ein erst zu errichtendes Unternehmen Bestandgegenstand sein, wenn die wesentlichen Unternehmensgrundlagen vom Bestandgeber beigestellt werden (vgl MietSlg 38135). Für die Verpachtung eines Unternehmens bzw für die Zurverfügungstellung der wesentlichen Unternehmensgrundlagen ist nicht erforderlich, daß der Bestandgeber das Unternehmen selbst betrieben hat
(vgl MietSlg 6749, 38136 und 15063).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991170023.X02Im RIS seit
18.07.2001