RS Vwgh 1992/4/29 91/17/0054

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Veröffentlicht am 29.04.1992
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Index

L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
ParkometerG Wr 1974 §1;
ParkometerG Wr 1974 §1a;
VStG §25 Abs2;

Rechtssatz

Unterläßt es der Besch im Strafverfahren seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt. Dies gilt insbesondere dann, wenn mit einer bestimmten Behauptung - hier mit der Behauptung, das Fahrzeug nicht selbst abgestellt zu haben - der Beweiswert jener Tatsachen, die die Behörde ermittelt hat, verneint wird, ein schlüssiger Gegenbeweis aber nur auf Grund zusätzlicher Beweise möglich ist, die nach dem Gegenstand des Beweisverfahrens mangels Zugänglichkeit durch die Behörde nur die Partei durch das Angebot entsprechender Beweismittel zu erbringen in der Lage wäre (Hinweis E 20.6.1986, 84/17/0209).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170054.X01

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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