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L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren WienNorm
AVG §37;Rechtssatz
Unterläßt es der Besch im Strafverfahren seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt. Dies gilt insbesondere dann, wenn mit einer bestimmten Behauptung - hier mit der Behauptung, das Fahrzeug nicht selbst abgestellt zu haben - der Beweiswert jener Tatsachen, die die Behörde ermittelt hat, verneint wird, ein schlüssiger Gegenbeweis aber nur auf Grund zusätzlicher Beweise möglich ist, die nach dem Gegenstand des Beweisverfahrens mangels Zugänglichkeit durch die Behörde nur die Partei durch das Angebot entsprechender Beweismittel zu erbringen in der Lage wäre (Hinweis E 20.6.1986, 84/17/0209).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991170054.X01Im RIS seit
26.11.2001