RS Vwgh 1992/4/29 87/13/0214

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1992
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §20 Abs2;
KStG 1966 §12;
KStG 1966 §16;
KStG 1966 §8 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Einlage eines Einzelkaufmannes ist der Einlegende selbst Steuersubjekt. Ihm erwächst im Zusammenhang mit seiner Erwerbstätigkeit ein abzugsfähiger Aufwand, der in keinem Zusammenhang mit nicht steuerbaren Einkünften steht. Anders verhält es sich bei einer Kapitalgesellschaft, die einen Gesellschafterzuschuß erhält. Hier tritt beim Steuersubjekt, nämlich bei der Kapitalgesellschaft, eine Vermögensvermehrung durch Leistung von dritter Seite, nämlich seitens der Gesellschafter, ein. Diese Vermögensvermehrung ist ein nicht steuerbarer Teil des handelsrechtlichen Gewinnes und mit einer Einlage im einkommensteuerrechtlichen Sinn nicht vergleichbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1987130214.X03

Im RIS seit

29.04.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten