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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §20 Abs2;Rechtssatz
Bei der Einlage eines Einzelkaufmannes ist der Einlegende selbst Steuersubjekt. Ihm erwächst im Zusammenhang mit seiner Erwerbstätigkeit ein abzugsfähiger Aufwand, der in keinem Zusammenhang mit nicht steuerbaren Einkünften steht. Anders verhält es sich bei einer Kapitalgesellschaft, die einen Gesellschafterzuschuß erhält. Hier tritt beim Steuersubjekt, nämlich bei der Kapitalgesellschaft, eine Vermögensvermehrung durch Leistung von dritter Seite, nämlich seitens der Gesellschafter, ein. Diese Vermögensvermehrung ist ein nicht steuerbarer Teil des handelsrechtlichen Gewinnes und mit einer Einlage im einkommensteuerrechtlichen Sinn nicht vergleichbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1987130214.X03Im RIS seit
29.04.1992