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23/04 ExekutionsordnungNorm
EO §150;Rechtssatz
Hypotheken, gleich ob sie dem betreibenden Gläubiger vorgehen oder nachfolgen, werden immer nur in Anrechnung auf das Meistbot übernommen, sofern sie im Meistbot Deckung finden und keine Barzahlung verlangt wurde. Sonst werden sie gelöscht (vgl Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht3, S 165).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988170128.X05Im RIS seit
11.07.2001