RS Vwgh 1992/4/29 88/17/0128

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Veröffentlicht am 29.04.1992
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Index

23/04 Exekutionsordnung

Norm

EO §150;
EO §237;

Rechtssatz

Hypotheken, gleich ob sie dem betreibenden Gläubiger vorgehen oder nachfolgen, werden immer nur in Anrechnung auf das Meistbot übernommen, sofern sie im Meistbot Deckung finden und keine Barzahlung verlangt wurde. Sonst werden sie gelöscht (vgl Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht3, S 165).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988170128.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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