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55 WirtschaftslenkungNorm
ViehWG §13 Abs1;Rechtssatz
Aus der Betriebsbezogenheit einer Tierhaltungsbewilligung ergibt sich auch deren (grundsätzliche) Standortgebundenheit. Ausgehend von dieser Betriebsortgebundenheit ist weiters festzuhalten, daß das Gesetz (anders als etwa § 49 GewO 1973) das Rechtsinstitut einer Standortverlegung nicht kennt. Da das Gesetz eine Standortverlegung eines Betriebes nicht kennt, ist ein Antrag auf Verlagerung und Zusammenführung von für ursprünglich zwei Betriebsstandorte bewilligte Tierhaltungsbestände als unzulässig zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989170170.X04Im RIS seit
06.07.2001Zuletzt aktualisiert am
28.09.2012