RS Vwgh 1992/4/29 90/13/0228

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Veröffentlicht am 29.04.1992
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §6 Z2;

Rechtssatz

Der Auffassung, nachträglicher Aufwand auf eine Beteiligung sei nur dann zu aktivieren, wenn er zu einer Werterhöhung geführt hat, ist nur im Ergebnis insofern beizupflichten, als die durch die (verdeckte) Einlage bewirkte Erhöhung des Wertes der Beteiligung sich im Jahresergebnis nur insoweit auswirken muß, als sie nicht im Einzelfall durch wertmindernde Umstände, die zu einer gleichzeitigen Teilwertabschreibung berechtigen, vermindert oder ausgeglichen wird

(Hinweis Urteil des BFH vom 9.3.1977, I R 203/74;

BStBl 1977 II).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990130228.X02

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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