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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §73;Rechtssatz
Auch an eine Behörde, bei der weder ein Akt noch eine Steuernummer eröffnet ist, kann eine Mitteilung über die Verlegung des Wohnsitzes gerichtet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992130094.X02Im RIS seit
29.04.1992