RS Vwgh 1992/4/29 90/13/0031

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Veröffentlicht am 29.04.1992
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §12;
EStG 1972 §6 Z2;

Beachte

Besprechung in ÖStZ 1995/6 S 104-108;

Rechtssatz

Die Auffassung, eine Teilwertabschreibung im Ausmaß der entrichteten Börsenumsatzsteuer und "Kapitalverkehrsteuer" (gemeint: Rechtsgebühren) ist jedenfalls anzuerkennen, ist unzutreffend. Der Teilwert ist ein fiktiver Erwerbswert. Gerade, weil der gedachte Erwerber neuerlich Rechtsgebühren und Börsenumsatzsteuer zu entrichten hätte, sind diese beim Teilwert zu berücksichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990130031.X03

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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