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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
BewG 1955 §12;Beachte
Besprechung in ÖStZ 1995/6 S 104-108;Rechtssatz
Die Auffassung, eine Teilwertabschreibung im Ausmaß der entrichteten Börsenumsatzsteuer und "Kapitalverkehrsteuer" (gemeint: Rechtsgebühren) ist jedenfalls anzuerkennen, ist unzutreffend. Der Teilwert ist ein fiktiver Erwerbswert. Gerade, weil der gedachte Erwerber neuerlich Rechtsgebühren und Börsenumsatzsteuer zu entrichten hätte, sind diese beim Teilwert zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990130031.X03Im RIS seit
14.01.2002