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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1966 §12 Z1;Rechtssatz
§ 12 Z 1 KStG 1966 ist notwendigerweise im Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen des KStG 1966, insbesondere mit jener des § 17 KStG 1966, zu lesen. Da § 17 KStG 1966 ein generelles Abzugsverbot für Aufwendungen vorsieht, soweit diese mit nicht steuerpflichtigen Einkünften in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, kann § 12 Z 1 KStG 1966 nur als Ausnahme von diesem Grundsatz gedeutet werden, die als Ausnahme nicht den Grundsatz aushöhlen kann und daher eng auszulegen ist. Das bedeutet, daß ohne diese Ausnahmebestimmung die Kosten der Ausgabe von Aktien und sonstigen Gesellschaftsanteilen zur Gänze nicht abzugsfähig wären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1987130214.X04Im RIS seit
29.04.1992