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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 - Schon angesichts des Verhältnisses zwischen verhängter Geldstrafe (S 1000,--) samt Kostenbeitrag (S 200,--) und Monatseinkommen (S 12000,--) ist nicht erkennbar, daß mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer (dieser ist für seine Ehegattin sowie für zwei Kinder sorgepflichtig) ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG verbunden wäre. Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Schlagworte
Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:AW1992020026.A01Im RIS seit
12.06.2001