RS Vwgh 1992/4/29 AW 92/02/0026

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Veröffentlicht am 29.04.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960;
VStG;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 - Schon angesichts des Verhältnisses zwischen verhängter Geldstrafe (S 1000,--) samt Kostenbeitrag (S 200,--) und Monatseinkommen (S 12000,--) ist nicht erkennbar, daß mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer (dieser ist für seine Ehegattin sowie für zwei Kinder sorgepflichtig) ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG verbunden wäre. Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:AW1992020026.A01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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