RS Vwgh 1992/4/29 87/13/0214

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Veröffentlicht am 29.04.1992
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §20 Abs2;
KStG 1966 §12;
KStG 1966 §16;
KStG 1966 §17;
KStG 1966 §8;

Rechtssatz

Nach § 17 KStG 1966 dürfen Aufwendungen nur insoweit abgezogen werden, als sie mit steuerpflichtigen Einkünften in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Da Gesellschafterzuschüsse nicht steuerbar sind und dies dieselbe Konsequenz nach sich zieht wie das Fehlen einer Steuerpflicht, ist eine im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Gesellschafterzuschüssen stehende Gesellschaftsteuer nicht abzugsfähig (Hinweis E 3.6.1987, 86/13/0201, 0202; E 14.10.1987, 87/13/0130; E 17.2.1988, 87/13/0240; E 25.5.1988, 87/13/0236; E 25.5.1988, 87/13/0244).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1987130214.X01

Im RIS seit

29.04.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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