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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §20 Abs2;Rechtssatz
Nach § 17 KStG 1966 dürfen Aufwendungen nur insoweit abgezogen werden, als sie mit steuerpflichtigen Einkünften in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Da Gesellschafterzuschüsse nicht steuerbar sind und dies dieselbe Konsequenz nach sich zieht wie das Fehlen einer Steuerpflicht, ist eine im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Gesellschafterzuschüssen stehende Gesellschaftsteuer nicht abzugsfähig (Hinweis E 3.6.1987, 86/13/0201, 0202; E 14.10.1987, 87/13/0130; E 17.2.1988, 87/13/0240; E 25.5.1988, 87/13/0236; E 25.5.1988, 87/13/0244).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1987130214.X01Im RIS seit
29.04.1992